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Vorsicht bei Ratenzahlung
BFH urteilt zur Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung
Der Klimaschutz hat auch Einzug in das Einkommensteuergesetz gefunden. Unter bestimmten Bedingungen können Eigentümer für die energetische Sanierung eigengenutzten Wohneigentums eine Steuerermäßigung geltend machen. Doch diese ist zeitlich begrenzt und an viele Bedingungen geknüpft. Da liegt der Teufel manchmal im Detail, wie im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2024 (IX R 31/23) bezüglich Ratenzahlungen.
Steuerermäßigung für Sanierung von Wohneigentum
Für energetische Maßnahmen an einem in der EU/EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im übernächsten Kalenderjahr können 6 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro geltend gemacht werden. Insgesamt können also bis zu 40.000 Euro an Einkommensteuer gespart werden. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
Unter die begünstigten energetischen Maßnahmen fallen:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und dieses eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Des Weiteren muss der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. Es darf keine parallele Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen beispielsweise für Handwerkerleistungen erfolgen und es dürfen dafür auch keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüsse in Anspruch genommen worden sein.
Abschluss der Maßnahme bei Ratenzahlung
Im Urteilsfall beantragten Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung für Aufwendungen für energetische Maßnahmen für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus. Diese Aufwendungen betrafen den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der Bestätigung des Installationsunternehmens älter als zwei Jahre war. Die Steuerpflichtigen zahlten die Rechnung in gleichbleibenden monatliche Raten. Im Streitjahr lagen bis auf die vollständige Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vor.
Das Finanzamt und Finanzgericht verweigerten den Abzug der Steuerermäßigung unter Hinweis auf den fehlenden Abschluss der energetischen Maßnahme. Die energetische Maßnahme sei erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht worden sei, die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt habe.
Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Die Finanzverwaltung vertritt in ihrem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 (Tz. 43) die Ansicht, dass erst mit der Zahlung des Rechnungsbetrags die energetische Maßnahme abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und diese vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen ist. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
An dieser Zahlung fehlt es auch nach Ansicht des BFH im Streitfall, da erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme. Denn das Einkommensteuergesetz spreche von „Abschluss“ der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von „Herstellung“ oder „Fertigstellung“. Damit muss der Begriff „Abschluss“ aber nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden.
Praktische Umsetzung mit Stolpersteinen
Diese Auslegung bringt einige praktische Probleme mit sich. Aufgrund des neuen BFH-Urteils ergibt sich bei der Ausstellung der Bescheinigungen durch den Leistungserbringer ein gewisser Zirkelschluss, denn der Leistungserbringer muss den „Abschluss der Maßnahme“ bescheinigen. Streng genommen darf diese Bescheinigung somit erst dann ausgestellt werden, wenn auch der Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt wurde. Doch ohne diese Bescheinigung wird der Leistungsempfänger die vollständige Zahlung aber ggf. zurückhalten wollen.
Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber nicht zu einer dauerhaften Förderung entschlossen hat, sondern die Förderung auf energetische Maßnahmen beschränkt, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Das bedeutet, auch wenn energetische Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden, kann eine Förderung trotzdem mangels rechtzeitiger Zahlung entfallen. Ohne entsprechende gesetzliche Verlängerung ist daher bei künftigen Ratenzahlungsvereinbarungen darauf zu achten, dass auch die Zahlungen bis Ende 2029 vollständig abgeschlossen sind, weil die Steuerermäßigung ab dem Jahr 2030 nicht mehr gewährt wird. Diskutiert wird diesbezüglich unter anderem, wie mit einem Gewährleistungseinbehalt (regelmäßig unter 10 Prozent des Rechnungsbetrages) umzugehen ist.
Nach Ansicht des BFH wäre eine Steuerermäßigung möglich gewesen, wenn der Steuerpflichtige statt eine Ratenzahlung zu vereinbaren, ein Darlehen bei seiner Bank aufgenommen hätte und der Darlehensbetrag direkt auf das Konto des Fachunternehmens überwiesen worden wäre. Auch eine Überweisung im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt durch die Bank wäre laut BFH zulässig.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber noch einmal klarstellt, was er unter „Abschluss“ der energetischen Sanierungsmaßnahme versteht und den Zirkelschluss auflöst.
Alternative: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Im Streitfall hat sich der Steuerpflichtige während des Klageverfahrens entschlossen, statt der (höheren) Steuerermäßigung für die energetische Sanierung einen Antrag auf Abzug der Aufwendungen als Handwerkerleistungen (20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 Prozent von 6.000 Euro pro Jahr) zu stellen. Darüber muss jetzt das Finanzgericht entscheiden. Beide Steuerermäßigungen schließen sich gegenseitig aus.
Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt es nicht auf den „Abschluss“ der Maßnahme an. Aber auch hier gelten hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung einige Besonderheiten, wenn Zahlung und Leistungserbringung auseinanderfallen.
Quelle: ETL Service GmbH
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